Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11. Mai 2009 die Rechte Arbeitsloser bei Rechtsstreitigkeiten mit Behörden gestärkt.
Wenn sich ein Leistungsbezieher gegen einen behördlichen Bescheid zur Wehr setzen möchte, dürfe er nicht auf das Fachpersonal der betroffenen Behörde verwiesen werden. Vielmehr stünde ihm bereits für das Widerspruchsverfahren das Recht auf kostenlosen anwaltlichen Rat im Wege der Beratungshilfe zu (Az.: 1 BvR 1517/08).
Geklagt hatte eine Hartz IV Empfängerin, deren ALG II um rund 120 Euro im Monat gekürzt wurde, weil sie sich aufgrund eines Krankenhausaufenthalts die Haushaltsausgaben erspart hatte. Gegen die Leistungskürzung wollte sich die Hilfebedürftige in Form eines Widerspruchs zur Wehr setzen und beantragte daher beim zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für eine kostenlose Rechtsberatung beim Anwalt gemäß dem Beratungshilfegesetz.
Das Amtsgericht verweigerte ihr allerdings die staatliche Beratungshilfe. Zur Begründung führte das Gericht an, die Leistungsbezieherin könne doch schließlich bei der Arge, die ihr das ALG II gekürzt hatte, juristischen Rat einholen.
Das Bundesverfassungsgericht stellte nunmehr fest, dass es der Arbeitslosen nicht zumutbar sei, den juristischen Rat bei derselben Behörde einzuholen, gegen deren ursprünglichen Bescheid sie vorgehen wollen.
So sei die Einschaltung eines Anwalts auf Staatskosten gerade bei existenzsichernden Leistungen wie dem ALG II bereits im Widerspruchsverfahren besonders wichtig, da hierdurch möglicherweise ein langwieriges Gerichtsverfahren vermieden werden könnte.
Die Richter verwiesen in ihrer Urteilsbegründung unter anderem auf das Sozialstaatsprinzip, wonach finanziell Bemittelten und Unbemittelten der gleiche Zugang zum Recht zu verschaffen sei. Die Beratungshilfe habe eben die Aufgabe, dass Personen mit niedrigem Einkommen auch außerhalb gerichtlicher Verfahren sachkundigen Rechtsrat erhalten.
Folglich sei im vorgelegten Fall bereits für das Widerspruchsverfahren kostenloser anwaltlicher Rat im Rahmen der Beratungshilfe zu gewähren gewesen.