Laut einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 18.07.2011 dürfen Jobcenter das ALG II kürzen, falls Hartz IV Bezieher eine universitäre Veranstaltung besuchen, anstatt beim Vorstellungsgespräch zu erscheinen (Az.: L 2 AS 2821/11 ER-B).
Im verhandelten Streitfall hatte sich ein ALG II Empfänger auf Aufforderung seines Jobcenters bei einem Autohaus beworben, war jedoch nicht beim Vorstellungsgespräch erschienen. Zur Begründung gab er an, dass zu diesem Zeitpunkt eine universitären Veranstaltung im Rahmen seines Teilzeit-Studiums stattfinden würde. Als das Jobcenter hiervon erfuhr, wurde dem Mann sein ALG II Regelsatz für drei Monate komplett gestrichen. Er hatte bereits vorher derlei Sanktionen mangels eigener Bewerbungsbemühungen erfahren. Trotzdem wendete sich der Betroffene mit einem Eilantrag gegen das Behördenhandeln, wenngleich ohne Erfolg.
Die Sozialrichter stellten klar, dass die gesetzliche Pflicht, zumutbare Arbeit aufzunehmen, eindeutig verletzt wurde. Hiernach bestünde die Verpflichtung, alle Möglichkeiten zur Beendigung beziehungsweise Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. In der universitären Veranstaltung sei eben kein rechtfertigender Grund für das Nichterscheinen zu sehen. Folglich dürfe die Behörde eine derartige Sanktion aussprechen.