Einem am 27.03.2013 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) zufolge gilt ein mit einfachem Standardbrief versandter Vermittlungsvorschlag nicht automatisch als zugegangen, nur weil der Nachweis der Absendung vorliegt und kein Postrücklauf erfolgt ist (Az.: S 12 AS 184/13).
Da der Vermittlungsvorschlag als einfaches behördliches Schreiben mangels unmittelbarer Rechtsfolgen keinen Verwaltungsakt darstellt, kann sich das Jobcenter auch nicht auf die sogenannte Zugangsfiktion berufen.
Konkret wurde einer ALG II beziehenden Frau mittels Standard-Brief ein Vermittlungsangebot unterbreitet, jedoch kam beim möglichen Arbeitgeber keine Bewerbung der Hilfebedürftigen an. Nach erfolgloser Anhörung wurde der Frau schließlich für mehrere Monate der Regelsatz gekürzt. Hiergegen setzte sich die Betroffene erfolgreich zur Wehr. Entscheidend hierfür war ihre Aussage, die Postsendung mit dem Vermittlungsvorschlag niemals erhalten zu haben.
Das Sozialgericht stellte klar, dass der Leistungsträger den Zugang des Briefes mit dem Vermittlungsangebot zu beweisen hat. Mit dem Beleg über die Absendung sowie mit dem fehlenden Postrücklauf sei der Nachweis hierfür aber nicht erbracht.
Ferner komme auch die Berufung auf die Zugangsfiktion im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB X nicht in Betracht, weil diese lediglich auf Verwaltungsakte und nicht auf einfache behördliche Schreiben Anwendung findet.
Zu beachten ist allerdings, dass das Urteil nocht nicht in Rechtskraft erwachsen ist, weil aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles Berufung zugelassen wurde.