Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied am 30.03.2011, dass beim strafrechtlich verurteilten Kind für die Zeit der Untersuchungshaft ein Kindergeldanspruch zu verneinen ist (Az.: 2 K 5243/09).
Im Rechtsstreit ging es um einen in der Ausbildung zum Straßenbauer befindlichen Jugendlichen, der wegen schweren Raubes zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt wurde. Dem Urteil ging eine einjährige Untersuchungshaft voraus. Für diese Zeit verlangte die zuständige Familienkasse das bereits ausbezahlte Kindergeld zurück. Grund hierfür war die fristlose Kündigung des Inhaftierten durch seinen Arbeitgeber. Schließlich sei die Berufsausbildung damit abgebrochen worden.
Dem schloss sich das FG an. Laut Urteilsbegründung sei der Abbruch infolge einer Inhaftierung aufgrund schwerer Straftaten mit einer bloßen Unterbrechung infolge Mutterschaft oder Erkrankung nicht gleichzusetzen. Deswegen handele es sich bei der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung um einen rechtmäßigen Vorgang.
Zu beachten ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, weil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde.