Die Bild-Zeitung weist in einem Bericht mit dem Titel „Jagd auf kranke Hartz-IV-Empfänger“ darauf hin, dass eine neue interne Weisung (.pdf-Datei) der Bundesagentur für Arbeit von Mitarbeitern der Jobcenter verlangt, zukünftig zu prüfen, ob „begründbare Zweifel“ an einer angezeigten Arbeitsunfähigkeit bestehen.
Sofern sich solche Zweifel finden lassen, soll im Einzelfall die Krankschreibung durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) überprüft werden.
Die Rechtsgrundlage für die Pflicht zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch den Leistungsbezieher findet sich dabei in § 56 SGB II.
Bei der Frage, in welchen Fällen Zweifel an den Bescheinigungen bestehen können, bezieht sich die BA-Weisung auf Regelbeispiele des § 275 Abs. 1a SGB V. Darüber hinaus ist eine genauere Prüfung vorgesehen, wenn Leistungsbezieher wiederholt Arbeitsunfähigkeit anzeigen bzw. diese
- nach Einladungen zu einem Meldetermin,
- nach Angebot oder Abbruch einer Maßnahme,
- nach einer Auseinandersetzung mit dem persönlichen Ansprechpartner, in der sie ihre Abwesenheit angekündigt hat, oder nach einer Weigerung, Urlaub zum gewünschten Termin zu gewähren,
- zum Ende ihres Urlaubs oder im unmittelbaren Anschluss daran,
- nach Zugang eines Vermittlungsvorschlags
vorlegen. Ebenso zweifelhaft sollen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Ärzten sein, die durch besonders viele ausgestellte Bescheinigungen auffallen.