Wer als Mitarbeiter einer kirchlichen Institution aus der Kirche austritt und in Folge dessen von seinem Arbeitgeber gekündigt wird, muss keine Sperrzeit in Bezug auf das Arbeitslosengeld befürchten. Das Bundessozialgericht (AZ: B 11a AL 63/06 R) in Kassel hatte entsprechende Signale ausgesendet, woraufhin die Bundesagentur für Arbeit ihre Berufung zurückgezogen hat.
Im vorliegenden Fall, welcher vor dem Sozialgericht Mainz verhandelt wurde, geht es um eine Frau, die von 1992 bis 2003 in einem Caritas-Krankenhaus gearbeitet hatte und in Folge eines Kirchenaustritts von ihrem Arbeitgeber mit der Begründung gekündigt wurde, sie habe wichtige Loyalitätspflichten verletzt, die für eine Beschäftigung in einer katholischen Einrichtung von großer Bedeutung wären.
Gegen die Kündigung ist auch aus Sicht der Richter des Bundessozialgerichtes nichts einzuwenden, weil die Kirchen das Recht hätten, einen Austritt als Pflichtverletzung und damit als Kündigungsgrund zu werten. Da ein Kirchenaustritt jedoch eine Gewissensentscheidung sei und die Religionsfreiheit zu den höchsten Gütern gehöre, könne eine Sperrzeit nicht als statthaft angesehen werden.
Aus diesem Grund zog die Arbeitsagentur für Arbeit also ihre Berufung zurück und das Urteil des Sozialgerichtes Mainz, welches zur gleichen Entscheidung kam, hat weiterhin bestand.