Das Landesozialgericht NRW hat in einem Urteil vom 21.12.2007 beschlossen, dass Hartz IV-Empfänger grundsätzlich das Recht auf Erstattung der Kosten für einen krankheitsbedingten Grundbedarf haben (L 19 B 134/07 AS ER).
Im vorliegenden Fall hatte ein Hartz IV-Empfänger darauf geklagt, dass ihm die Kosten für ein chronisches Hautleiden extra erstattet werden sollen. Die zuständige Behörde lehnte dies mit der Begründung ab, dass die monatlichen Kosten von 34 Euro auch aus dem Grundbedarf bezahlt werden könnten.
Das Landessozialgericht sah das Hautleiden zunächst als erwiesen an und stellte dann fest, dann diese Behandlungskosten nicht von der Krankenversicherung gedeckt würden und somit durchaus einen Sonderbedarf begründen könnten. Wie darauf zu reagieren sei, ließ das Gericht jedoch offen, denn es gibt einerseits die Möglichkeit, dass für solche Bedarfe ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II gewährt wird und andererseits den Anspruch auf Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 73 Satz 1 SGB XII.
Der normale Weg sei sicherlich das Darlehen, jedoch sei zu prüfen, ob aufgrund der chronischen Eigenschaft des Hautleidens und der damit verbundenen regelmäßigen Kosten nicht doch die Lösung nach § 73 Satz 1 SGB XII in Frage käme. Abgelehnt hat das Landesozialgericht auf jeden Fall die Ansicht der beklagten Behörde, dass die Kosten aus dem Grundbedarf zu tragen seien, denn dies sei definitiv unzumutbar.