Zum heutigen 1. Oktober 2008 treten diverse Änderungen im Bereich des Kinderzuschlags in Kraft.
Die Mindesteinkommensgrenzen, die zur Abgrenzung des Anspruchs auf Kinderzuschlag zum ALG II herangezogen werden, liegen nun bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 600 Euro für Alleinerziehende und 900 Euro für Familien.
Erhöht wurde der nicht auf die Höhe des Kinderzuschlags anzurechnende Anteil des über den Mindesteinkommensgrenzen liegenden Einkommens der Eltern. Hier werden nun 50% statt bisher 70% des darüber liegenden Einkommens von der Maximalzahlung in Höhe von 140 Euro pro Kind in Abzug gebracht. Zudem entfällt die bisher bestehende Bezugsgrenze von 36 Monaten.
Kritik erntet der Gesetzgeber hingegen für den komplizierten Bürokratischen Ablauf der Antragstellung beim Kinderzuschlag. Je nach Höhe der monatlich zugeflossenen Einkommens besteht die Möglichkeit, das teilweise ein Anspruch auf ergänzendes ALG II, teilweise auf Kinderzuschlag besteht, was zu oft wechselnd zu stellenden Anträgen führen kann.
Ebenfalls kritisiert wird der geringe Anteil an Alleinerziehenden mit Anspruch auf Kinderzuschlag. Da Unterhaltszahlungen an das betreffende Kind als dessen Einkommen angerechnet werden, kommen Alleinerziehende nur selten in den Genuss von Leistungen des Kinderzuschlags.