Hier ist zu unterscheiden zwischen Heizkosten und sonstigen Mietnebenkosten, wie Warmwasser, Strom usw. Die Kosten für Strom, Warmwasser oder Gas zum Kochen werden nicht übernommen und sind demnach aus der Regelleistung zu bestreiten.
Übernommen werden jedoch angemessene Heizungskosten. In den Fällen, in denen Warmwasser nicht über einen elektrischen Boiler, sondern über die Heizungsanlage erzeugt wird, sind die Kosten hierfür von der Summe der Kosten für Heizung abzuziehen und vom Leistungsempfänger aus der Regelleistung zu begleichen.
Üblich ist hier je nach Ort ein Abzug in Höhe von bis zu 18 % von den Heizungskosten. Einige Träger legen hierbei auch einen Festbetrag pro m² Wohnfläche fest.
Auch für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung können sämtliche Verbrauchskosten, sowie Schuldzinsen, Grundsteuer, Schornsteinfeger und Gebäudehaftpflichtversicherung übernommen werden, soweit diese angemessen sind.
Nebenkostenabrechnung / Nachzahlung
Die Übernahme der Kosten einer Nachzahlung auf die geleisteten Vorauszahlungen der Mietnebenkosten kann beim zuständigen Träger beantragt werden.
Die Übernahme erfolgt im Rahmen der Angemessenheit der Kosten. Darüber hinaus ist ausnahmsweise eine Übernahme, gegebenenfalls auch als Darlehn, möglich.
Mehrbedarf: Kosten für Warmwasser
In Fällen, in denen der Leistungsbezieher eine Technik zur lokale Warmwasseraufbereitung wie beispielsweise Durchlauferhitzer oder Warmwasserboiler nutzt werden die hierfür anfallenden Kosten ab dem Jahr 2011 in Form eines pauschalen Mehrbedarfszuschlag vom Leistungsträger übernommen. Diese Regelung berücksichtigt nun den mit der Nutzung einer lokalen Warmwasseraufbereitung verbundene erhöhte Strombedarf.
Die Höhe des pauschalen Mehrbedarfszuschlags ergibt sich aus § 21 VII SGB II und wird auf Basis der Höhe des jeweiligen Regelsatzes berechnet. Insofern ergeben sich folgende Mehrbedarfszuschläge für die Aufbereitung von Warmwasser:
Tabelle: Höhe des Mehrbedarfs bei lokaler Warmwasseraufbereitung
Personenkreis | Regelsatz | % der RL | Höhe in Euro |
volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner | 364,00 Euro | 2,30% | 8,37 Euro |
volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft | 328,00 Euro | 2,30% | 7,54 Euro |
Personen unter 25 Jahren | 291,00 Euro | 2,30% | 6,69 Euro |
Kinder 14 bis 17 Jahre | 291,00 Euro | 1,40% | 4,02 Euro |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 251,00 Euro | 1,20% | 3,01 Euro |
Kinder 0 bis 5 Jahren | 215,00 Euro | 0,8/ | 1,72 Euro |