Die Förderung der Ausbildung nach dem BAföG dient dazu, den Personen zu helfen, die Ausbildung aus eigenen Mitteln nicht finanzieren können. Daher erfolgt neben der Anrechnung des Einkommens auch eine Anrechnung des Vermögens des Antragstellers, nicht aber das des Ehegatten oder der Eltern des Antragstellers.
Man sollte jedoch vermeiden Vermögensverschiebungen zu Gunsten Dritter vorzunehmen, um so einen BaföG-Anspruch zu sichern. Das BAföG Amt verfügt über umfangreiche Kontrollmöglichkeiten, beispielsweise dem Abgleich von Konten, zur Aufdeckung ungemelden Vermögens.
Darüber hinaus sollte der Antragsteller prüfen, ob eventuell Verwandte Konten oder ähnliches auf dessen Namen angelegt haben, denn auch solche zählen als Vermögen und sind anzurechnen.
Auch bei der Vermögensanrechnung gibt es Freibeträge. So stehen dem Antragsteller 5.200 Euro anrechnungsfreies Vermögen zu. Dazu kommen gegebenenfalls weitere 1.800 Euro für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, sowie jeweils weitere 1.800 Euro für jedes die Eltern zum Bezug von Kindergeld berechtigende Kind.
Eigentumswohnungen oder Häuser, die selbst genutzt werden, können auf Antrag als Härtefall von der Anrechnung freigestellt werden, soweit sie angemessen sind. Als angemessen sind für alleinstehende Antragsteller Eigentumswohnungen bis zu 60 m² (Häuser 70 m²) anzusehen. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen kommen weitere 20 m² hinzu.
Abzug von Schulden und Lasten
Vom ermittelten Vermögen (ohne Freibeträge) sind die Schulden und Lasten des Antragstellers abzuziehen.
Unter Schulden versteht man insbesondere Verbindlichkeiten. Als Lasten werden insbesondere wiederkehrende zu erbringende Leistungen, sowie Beschränkungen des Eigentums angesehen.
Die bis zur Antragstellung bereits nach dem BAföG gewährte rückzahlungspflichtige Förderung zählt jedoch nicht zu den Schulden und Lasten. Die Eingehung von Schulden oder Lasten zum Schein wäre rechtsmissbräuchlich, weshalb keine Anrechnungsfreistellung erfolgen würde.
Berechnung
Nachdem das Vermögen des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung ermittelt wurde, werden von diesem Schulden und Lasten abgezogen.
Nun sind die anfallenden Freibeträge abzuziehen. Das Ergebnis ist das verbleibende Vermögen, welches durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraum (meist 12) zu teilen ist. Das Ergebnis ist der Betrag, der monatlich auf die BAföG Leistungen angerechnet wird.